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Fondstipps

• 2/13/2009 - Vorsicht bei Ausschlussklausel zur Unfalltod-Zusatzversicherung

Sicher ist sicher, denken viele, und da haben sie wohl recht. Denn im Leben kommt es oft anders, als man meint. Gegen viele Risiken kann man sich versichern, so dass im Fall des Falles wenigstens der materielle oder finanzielle Schaden abgegolten, oder wenigstens vermindert werden kann. Und es gibt Situationen, wo es vernünftig ist, über eine Zusatzversicherung nachzudenken.
Wenn Sie einen Beruf ausüben, der von Ihnen verlangt, dass Sie viel mit dem Auto unterwegs sind, oder wenn Sie in Ihrer Freizeit risikoreichen Sportarten nachgehen, sollten Sie darüber nachdenken, zusätzlich zu einer Unfall- und Lebensversicherung, die beinahe jeder Bürger abgeschlossen hat, auch ein Unfalltod-Zusatzversicherung abzuschließen. Das bedeutet eine finanzielle Absicherung, die sich vervielfacht, sodass ihre Hinterbliebenen in diesem Unglücksfall wenigstens nicht an finanzieller Not zu leiden haben.

Diese Zusatzversicherung kann in Kombination mit den meisten Kapital- und Rentenversicherungen mit Todesfallleistung abgeschlossen werden. Auch bei einer klassischen Lebensversicherung, nicht aber bei vermögensbildenden Lebensversicherungen.
Wenn der Versicherungsnehmer innerhalb des Versicherungszeitraumes einen Unfall hat und innerhalb eines Jahres an dessen Folgen verstirbt, wird neben der Leistung der Lebensversicherung samt Gewinnanteil auch die der Zusatzversicherung fällig. Die Summe kann bis zum dreifachen der Lebensversicherungssumme ausmachen und wird im Unglücksfall mit sofortiger Wirkung ausbezahlt.

Voraussetzung ist natürlich, so steht es in den Klauseln, dass der Versicherungsnehmer im Sinne der Bedingungen verstirbt. Vorsicht ist also in jedem Fall geboten. Mit der Klausel: Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist jede Gesundheitsschädigung durch „Eingriffe“, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt. Mit dieser Klausel wollen Versicherungsunternehmen besonders gefährliche Handlungen aus dem Versicherungsschutz ausschließen.
Gerade wenn Sie als Versicherungsnehmer besonders gefährlichen Sportarten nachgehen, könnte es in einer Verhandlung um die Berechtigung der Ansprüche heißen, der Versicherungsnehmer habe mit einem „Eingriff“ absichtlich seine Körperfunktion beeinträchtigt. Damit habe er sein Ableben herbeigeführt, auch wenn er das nicht wollte.
In diesem Fall würde die Versicherung nicht zahlen.
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